Verpackungsgesetz und LUCID bei Parfum: Das gilt seit August 2026

Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung, Mengenmeldung: Was Parfum-Marken seit dem 12. August 2026 nach dem VerpackDG beachten müssen.

7 Min. LesezeitSicherheit und Recht

Für: Marke und Hersteller, Händler

Inhalt (12)
  1. Was sich am 12. August 2026 geändert hat
  2. Wer als Hersteller gilt
  3. Welche Verpackungen zählen
  4. Der Ablauf in fünf Schritten
  5. Mengenmeldung und Vollständigkeitserklärung
  6. Rechenbeispiel: Gewicht und Material
  7. Was bei Verstößen droht
  8. Diese Stichtage laufen jetzt
  9. Verpackung planen, bevor sie gedruckt wird
  10. Fragen, die oft gestellt werden
  11. Kurz zusammengefasst
  12. Dein nächster Schritt

Das Verpackungsgesetz gibt es seit dem 12. August 2026 nicht mehr in der alten Form: An seine Stelle ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) getreten. Es verlangt von Parfum-Marken zwei Dinge vor dem ersten Verkauf, nämlich eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Beteiligung an einem dualen System. Beides betrifft alle Flakons, Faltschachteln und Versandkartons, die bei Privatkunden in Deutschland ankommen. Dieser Beitrag erklärt die Pflichten in der Reihenfolge, in der du sie erledigst, und nennt die Fristen, die jetzt laufen.

Was sich am 12. August 2026 geändert hat

Seit dem 12. August 2026 gilt in der gesamten EU die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR. Deutschland hat dazu das VerpackDG erlassen, das das bisherige Verpackungsgesetz ersetzt. Für Marken bleiben die Kernpflichten gleich: Registrierung (§ 6 VerpackDG), Beteiligung an einem System (§ 7), Mengenmeldung (§ 9) und ab bestimmten Mengen die Vollständigkeitserklärung (§ 10). Neu sind vor allem Begriffe und Zuständigkeiten, die sich an der EU-Verordnung orientieren. Weitere Anforderungen der Verordnung, etwa zur Recyclingfähigkeit, greifen erst in den kommenden Jahren.

Wer als Hersteller gilt

Registrieren muss sich der Hersteller im Sinne der Verordnung. Vereinfacht ist das das Unternehmen, das befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erklärt dazu: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt, gilt als Erzeuger der Verpackung, auch wenn ein Lohnabfüller befüllt. Die Nennung des Lohnabfüllers auf der Verpackung ändert daran nichts. Sitzt der Erzeuger in Deutschland, ist er zugleich Hersteller.

Für dich heißt das: Als Marke mit Lohnabfüllung in Deutschland registrierst du dich selbst, nicht dein Abfüller. Dasselbe gilt, wenn du selbst abfüllst, und für den Versandkarton, in dem du Bestellungen an Privatkunden verschickst. In Sonderfällen wie der Einfuhr aus Ländern außerhalb der EU kann die Rolle anders verteilt sein. Für solche Fälle bietet die ZSVR eine eigene Abgrenzungshilfe.

Welche Verpackungen zählen

Beteiligungspflichtig sind Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Bei Parfum, das an Privatkunden geht, ist das fast alles, was mit dem Produkt ausgeliefert wird:

BestandteilTypische Materialart bei der Meldung
FlakonGlas
Sprühkopf und DeckelKunststoff, Metall oder Verbund
Faltschachtel oder StülpkartonPapier, Pappe, Karton
EinschweißfolieKunststoff
Versandkarton und FüllmaterialPapier, Pappe, Karton oder Kunststoff

Wie dein System Verbundteile wie eine Magnetbox mit Einlage zuordnet, fragst du bei Vertragsabschluss. Entscheidend ist, dass du jedes Teil einzeln kennst. Welche Flakonmodelle es gibt, zeigt der Beitrag zur Flakon-Auswahl.

Der Ablauf in fünf Schritten

  1. Verpackungen erfassen: Wiege jedes Teil einzeln (Flakon, Pumpe, Deckel, Karton, Folie, Versandkarton) und notiere Material und Gewicht je Stück.
  2. In LUCID registrieren: Die Registrierung bei der ZSVR ist kostenlos und muss vor dem erstmaligen Bereitstellen erfolgen (§ 6 VerpackDG). Du gibst unter anderem Name, Anschrift, Steuernummer, eine vertretungsberechtigte Person, die Markennamen, unter denen du verkaufst, und die Verpackungsarten an. Danach erhältst du eine Registrierungsnummer.
  3. Bei einem dualen System lizenzieren: Du schließt einen Vertrag mit einem zugelassenen System und meldest Materialart, Masse und Registrierungsnummer. Das Entgelt richtet sich nach Material und Menge. Die Systeme müssen bei den Entgelten Anreize für recyclingfähige Materialien setzen (§ 26 VerpackDG), deshalb lohnt der Vergleich mehrerer Angebote.
  4. Mengen melden: Die Angaben zur Systembeteiligung gehen an die ZSVR (§ 9 VerpackDG).
  5. Jährlich prüfen: Ab bestimmten Mengen kommt die Vollständigkeitserklärung dazu. Ändern sich Marken, Verpackungen oder Mengen, pflegst du die Registrierung nach.

Mengenmeldung und Vollständigkeitserklärung

Hersteller, die im Vorjahr weniger als 10 Tonnen beteiligungspflichtiger Verpackungen bereitgestellt haben, melden die Angaben vereinfacht bis zum 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Abs. 2 VerpackDG). Die Vollständigkeitserklärung (§ 10) ist jährlich bis zum 15. Mai fällig und muss von einer dafür zugelassenen Prüfperson bestätigt werden, etwa von einem Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Davon sind Hersteller befreit, die im Vorjahr unter diesen Mengen geblieben sind:

  • Glas: weniger als 80 Tonnen
  • Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen
  • alle sonstigen Materialarten: weniger als 30 Tonnen

Eine kleine Parfum-Marke liegt weit darunter: 10.000 Flakons mit je 150 g Glas wiegen zusammen 1,5 Tonnen.

Rechenbeispiel: Gewicht und Material

Ein Rechenbeispiel für die Mengenmeldung: Du bringst 500 Flakons in Verkehr. Jeder hat 150 g Glas, 30 g Kunststoff für Pumpe und Deckel und 45 g Faltschachtel. Dann meldest du 75 kg Glas, 15 kg Kunststoff und 22,5 kg Papier, Pappe und Karton, dazu das Gewicht der Versandkartons und des Füllmaterials. Das sind Kilogramm, keine Tonnen. Der Aufwand liegt deshalb weniger in der Menge als darin, dass die Zahlen belegbar sind. Wiege Muster aus der Produktion, halte die Werte in einer Tabelle fest und aktualisiere sie, wenn du Flakon oder Karton wechselst.

Was bei Verstößen droht

Das VerpackDG stuft Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ein (§ 66). Eine fehlende, falsche oder verspätete Registrierung kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden, eine fehlende Beteiligung an einem System mit bis zu 200.000 €. Marktplätze können außerdem die Registrierungsnummer verlangen, bevor sie Angebote freischalten.

Diese Stichtage laufen jetzt

DatumWas giltWen es betrifft
12. September 2026Frist für Unternehmen, die durch das neue Recht erstmals registrierungspflichtig wurden (abgelaufen)Alle, die vorher nicht erfasst waren. Wer neu startet, registriert sich vor dem ersten Verkauf.
12. November 2026Änderungen an der Registrierung sind bis zu diesem Tag vorzunehmen (§ 68 Abs. 2 VerpackDG)Marken, die schon vor August 2026 registriert waren und deren Angaben sich ändern
31. Dezember 2026Längste Fortgeltung früherer Systembeteiligungen, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen (§ 68 Abs. 1 VerpackDG)Marken mit bestehendem Systemvertrag, der zum Jahresende zu prüfen ist

Wer nach altem Recht registriert war, gilt weiterhin als registriert. Prüfe trotzdem, ob Markennamen, Verpackungsarten und Ansprechpersonen noch stimmen.

Verpackung planen, bevor sie gedruckt wird

Material und Gewicht bestimmen das Entgelt. Weniger Material, einheitliche Materialien und der Verzicht auf unnötige Folien senken Aufwand und Kosten. Triff diese Entscheidungen, bevor Karton und Etikett in Druck gehen. Welche Verfahren und Materialien es dafür gibt, erklärt der Beitrag zu Etiketten und Kartonagen. Nutzt du einen Lohnabfüller, frag nach Material und Gewicht jedes Bauteils, damit du deine Mengen melden kannst. Wer an Privatkunden versendet, braucht die Registrierung in der Regel schon wegen der Versandkartons. Welche weiteren Pflichten ein Shop hat, fasst der Beitrag zum Onlineshop-Recht zusammen.

Fragen, die oft gestellt werden

  • Zählen Proben und Sets mit? Ja. Sobald Proben, Sets oder Geschenkverpackungen an Privatkunden gehen, fallen die Verpackungen beim Endverbraucher an. Erfasse sie wie jede andere Verpackung.
  • Gilt das auch für andere EU-Länder? Die Regeln dieses Beitrags betreffen Deutschland. Verkaufst du auch in andere EU-Mitgliedstaaten, gelten dort eigene Registrierungs- und Beteiligungspflichten. Kläre sie, bevor du dorthin verschickst.
  • Was ändert sich bei einem Wechsel des Lohnabfüllers? An deiner Rolle ändert sich nichts. Neu zu klären sind Material und Gewicht der Bauteile, die der neue Abfüller verwendet, und deine Meldung an das System. Führe deshalb die Tabelle mit den Gewichten unabhängig vom Lieferanten.

Kurz zusammengefasst

  • Seit dem 12. August 2026 gilt das VerpackDG zusammen mit der EU-Verordnung (EU) 2025/40, das alte Verpackungsgesetz ist abgelöst.
  • Als Marke mit eigenem Namen registrierst du dich selbst bei der ZSVR in LUCID, auch wenn ein Lohnabfüller befüllt. Die Registrierung ist kostenlos.
  • Zusätzlich beteiligst du dich an einem dualen System. Das Entgelt hängt von Material und Gewicht ab.
  • Kleine Marken bleiben meist unter den Schwellen der Vollständigkeitserklärung, melden ihre Mengen aber jährlich.
  • Prüfe jetzt die Stichtage 12. November und 31. Dezember 2026.

Dein nächster Schritt

Erfasse Material und Gewicht deiner Verpackung, bevor du ein Angebot einholst. Wenn du ein Projekt mit Lohnabfüllung planst, nenne bei der Anfrage Flakonmodell, Karton und Folie. Etiketten und Kartonagen kommen bei Parfumfabrik aus der eigenen Druckerei. Weitere Pflichten für Marken sammelt die Seite Recht und Zulassung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 14. Oktober 2026.

Weiterlesen

  1. Verkauf und Marketing7 Min. Lesezeit
  2. Sicherheit und Recht9 Min. Lesezeit
  3. Sicherheit und Recht7 Min. Lesezeit
Alle Artikel zum Thema: Sicherheit und Recht Alle Artikel

Weiter informieren

RSS-Feed des Blogs